Was ist eigentlich Arbeitsschutz – Eine Definition

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde im Sommer des Jahres 1996 von der Bundesregierung erlassen und ist auch kurz darauf in Kraft getreten. Sein voller Name lautet: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.
Das Ziel war es, eine Gesetzesgrundlage zu schaffen, die den Arbeitsschutz in Deutschland definiert und dadurch ermöglicht, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit für alle Beschäftigten gewahrt bleibt.
Grundsätzlich sind alle Tätigkeitsbereiche davon betroffen. Das Arbeitsschutzgesetz definiert hier aber auch Ausnahmen.
So legt § 1 ArbSchG fest, dass Personen, die in privaten Haushalten als Hausangestellte arbeiten, nicht betroffen sind. Auch wird der Arbeitsschutz von Beschäftigten auf Seeschiffen und denen, die in Betrieben arbeiten, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nicht mit einbezogen. Weiterhin legt der Gesetzgeber fest, dass Pflichten, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz nach sonstigen Rechtsvorschriften zu erfüllen haben, nicht vom Arbeitsschutzgesetz ausgehebelt werden.
Dieser Ratgeber erklärt genau, welche Personengruppen vom Arbeitsschutzgesetz betroffen sind, wie ein Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung vorzugehen hat, welche Pflichten vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer erfüllt werden müssen und welche Arbeitsschutzbehörde für die Überprüfung dieser Pflichten verantwortlich ist.
Inhalte
Der geschützte Personenkreis der Beschäftigten
§ 2 ArbSchG legt genau fest, welche Personen im Sinne des Gesetzes als Beschäftigte zählen. Dazu gehören:
- Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Diejenigen, die sich in der Ausbildung befinden
- Beamtinnen und Beamte
- Richterinnen und Richter
- Soldatinnen und Soldaten
- Arbeiter in Behindertenwerkstätten

Menschen, die zu diesen Personengruppen zählen, sind von den Maßnahmen des Arbeitsschutzes betroffen. Diese Maßnahmen sollen der Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz dienen.
Der Gesetzgeber gibt den Betrieben entsprechende Richtlinien vor, nach denen eine effektive Beurteilung der Gefahren vorgenommen und in Folge sicherheits- und gesundheitsfördernde Vorkehrungen getroffen werden müssen.
Dazu zählen auch Bestimmungen, die eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit möglich machen sollen. Doch was macht eine menschengerechte Gestaltung aus? Diese Frage wird im nächsten Abschnitt genau beleuchtet.
Die menschengerechte Gestaltung der Arbeit
Damit das Arbeitsschutzgesetz effektiv greifen und eine angemessene Gefährdungsbeurteilung in jedem Fall möglich ist, müssen auch menschliche Faktoren bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes eine Rolle spielen – so legt es der Gesetzestext fest.
Dafür muss das Arbeitsschutzmanagement in jedem Unternehmen auf die humanen Bedürfnisse der Mitarbeiter abgestimmt werden. Und tatsächlich achten immer mehr Firmen darauf, dass das auch geschieht. Folgende Begriffe sind heute schon in vielen Betrieben etabliert:
- Reorganisation: Organisationsprobleme werden erkannt und gelöst.
- Geschäftsprozessoptimierung: Bestehende Abläufe und Entscheidungsvorgänge werden verbessert.
- Lean Management: Überflüssige Tätigkeiten werden reduziert.
- Ergebnisorientierung: Der Fokus liegt auf dem ersehnten Arbeitsergebnis, nicht auf den Mühen, die dafür durchgestanden werden müssen.
Diese Konzepte sind nicht nur bedeutungsvolle Schlagwörter in der Manager-Literatur und sollen auf mehr Leistung und Profit abzielen, sie helfen auch dem einzelnen Arbeitnehmer. Denn die Gestaltung von Arbeitsvorgängen beeinflusst direkt die Leistungsanforderungen, die Motivation und den Gesundheitsschutz der Mitarbeiter. Menschengerechte Arbeitsaufgaben sorgen dabei auf lange Zeit dafür, dass diese weder über- noch unterfordert sind.
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt in seiner grundlegenden Definition, dass ein solches Arbeitsmodell vorhanden ist bzw. geschaffen werden muss.
Dabei kann jeder Unternehmensleiter einem Grundschema der menschengerechten Arbeit folgen, das sich in vier Abschnitte gliedert:
- Arbeit muss ausführbar sein und darf in keinem Fall schädigen: Die körperliche und geistige Verfassung der Mitarbeiter (dazu zählen beispielsweise die Körpergröße und die Wahrnehmungsfähigkeit) muss beachtet werden, sodass irreparable Gesundheitsschäden nicht entstehen können.
- Die langfriste Erträglichkeit muss gegeben sein: Auch auf lange Sicht darf ein Arbeitsprozess das gesundheitliche Befinden nicht schädigen.
- Aufgaben müssen im Bereich der Zumutbarkeit liegen: Normen und Werte von gesellschaftlichen Gruppierungen müssen beachtet werden. So ist einfache Büroarbeit für Hochqualifizierte nicht zumutbar.
- Die Tätigkeiten müssen zur Persönlichkeitsförderung beitragen: Die Grundidee dabei ist, dass sich der Mensch auch in seiner Arbeitstätigkeit selbst verwirklichen und so seine eigene Zufriedenheit erhöhen kann. Auf diese Weise wird die Motivation, die Qualifikation und die Flexibilität gefördert.

Einen Arbeitsplatz menschlich zu gestalten, ist ein komplexes Thema. Doch wenn die Erfahrungen und Fähigkeiten der Einzelnen berücksichtigt, eine Weiterentwicklung ermöglicht, eigenständige Arbeitsplanung erlaubt und das Ergebnis der individuellen Arbeitsleistung sichtbar gemacht wird, dann sind die Grundvoraussetzungen geschaffen.
Konstruktive Feedbackgespräche tragen außerdem zur Verbesserung der humanen Arbeitsbedingungen bei.
Die Pflichten des Arbeitgebers: Die Gefahrenbeurteilung
Das Arbeitsschutzgesetz behandelt von § 3 bis § 14 die Pflichten, denen der Unternehmensleiter nachkommen muss, um eine effektive Gefährdungsbeurteilung zu vollziehen und entsprechende Verhaltensmaßregeln aufzustellen. Dabei wird ihm auferlegt, vorhandene Maßregelungen, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer betreffen, dauerhaft zu kontrollieren und zu verbessern.
Hierbei müssen die Anzahl der Beschäftigten und die Tätigkeitsfelder beachtet werden, um dem Arbeitsschutzgesetz zufolge eine sinnvolle Organisation zu schaffen, die dafür wichtigen Mittel bereitzustellen und dafür zu sorgen, dass ein allgemeiner Arbeitsschutz mit dem Betriebsverlauf vereinbar ist.
Allgemeine Grundsätze
Geht es um die Betriebssicherheit und die Gefährdungsbeurteilung, muss sich der Unternehmensleiter nach § 4 ArbSchG an einige Grundsätze halten. Dazu zählen:
- Die Arbeitsumgebung ist auf eine Weise zu gestalten, in der eine Gefährdung für das Leben sowie der psychischen und physischen Gesundheit nicht besteht oder zumindest möglichst gering gehalten wird.
- Gefahren müssen direkt dort bekämpft werden, wo sie auftreten. Ein Beispiel: Herrscht eine Arbeitsumgebung mit giftigen Dämpfen, reicht es nicht aus, Gasmasken zu verteilen. Vielmehr muss überprüft werden, ob die Dämpfe nicht ganz vermieden werden können.
- Der aktuelle Stand der Technik, die Arbeitsmedizin, die Hygiene und die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse müssen bei der Umsetzung der Arbeitsschutzmaßnahmen beachtet werden.
- Jede Maßnahme, die dem Arbeitsschutzgesetz entsprechend geplant wird, muss mit den vorhandenen Arbeitsbedingungen, der Arbeitsorganisation, der Technik und den Einflüssen der Umwelt vereinbar sein.
- Werden individuelle Schutzmaßnahmen getroffen (zum Beispiel die Verwendung persönlicher Schutzkleidung), sind diese nachrangig zu den allgemeinen Vorkehrungen: Der Grund dafür ist, dass durch die Verwendung dieser nicht die Gefährdungsbeurteilung und folglich die Gefahrenbekämpfung gefördert, sondern nur die individuelle Person vor der Gefahr geschützt wird. Die Wirksamkeit ist hier vom Verhalten des Einzelnen abhängig und die Gefahr besteht weiterhin.
- Gibt es besonders schutzbedürftige Beschäftige (dazu zählen unter anderem Jugendliche, schwangere Frauen, stillende Mütter sowie körperlich und geistig behinderte Personen), müssen die speziellen Gefahren, die diese betreffen, miteinbezogen werden.
- Die Schutzbestimmungen müssen allen mitgeteilt werden, die sie betreffen und die zur Mitwirkung verpflichtet sind.
- Regelungen, die sich auf ein spezifisches Geschlecht beziehen, sind in der Regel nicht zulässig. Erlaubt sind diese nur, wenn biologische Gründe vorliegen.
Die Gefährdungsbeurteilung und die Gefährdungsfaktoren

Eine Gefährdungsbeurteilung durch den Verantwortlichen muss regelmäßig durchgeführt werden.
Die Tätigkeitsfelder der Mitarbeiter sind dabei individuell miteinzubeziehen.
Eine Gefährdung kann durch verschiedene Umstände auftreten. So kann die Gestaltung bzw. die Einrichtung eines Arbeitsplatzes Gefahren beinhalten.
Dabei kann es sich um zu grelles Neonlicht im Supermarkt handeln, welches die Sehfähigkeit gefährdet; aber auch das Extrembeispiel des Fassadenkletterers, der in vielen Metern Höhe Hochhausfenster reinigt, passt in diese Kategorie.
Auch Arbeitsstätten, an denen eine Gefahr durch physikalische, chemische oder biologische Einwirkung droht, sollten eine wiederholte Gefährdungsbeurteilung erfahren. Ob es sich um schweres Baumaterial auf der Baustelle, gefährliche Chemikalien in Farblacken oder biologische Stoffe im Labor handelt; eine chemische, biologische oder physische Gefährdungsbeurteilung ist entsprechend unumgänglich.
So muss dem Arbeitsschutzgesetz nach besondere Vorsicht bei der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsstoffen, Maschinen und Anlagen walten. Auch veraltete Arbeits- und Fertigungsverfahren, unorganisierte Arbeitsabläufe und zu lange Arbeitszeiten stellen ein Gefahrenpotential dar. Eine Gefährdungsbeurteilung lohnt sich auch, wenn der Verdacht herrscht, dass Mitarbeiter eine unzureichende Qualifikation besitzen oder eine unzureichende Unterweisung zur Arbeitssicherheit erfahren haben. Nicht zuletzt müssen Quellen psychischer Belastungen erkannt und bekämpft werden.
Besondere Gefahren im Arbeitsgebiet
Jeder Unternehmensleiter muss dafür sorgen, dass in besonders gefährlichen Arbeitsbereichen nur Personen tätig sind, die ausreichend belehrt wurden. Ist ein Beschäftigter in unmittelbarer erheblicher Gefahr, egal ob es seine eigene Sicherheit oder die anderer betrifft, muss er selbst, auch ohne die Anwesenheit des Vorgesetzten, dazu in der Lage sein, eine angemessene Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung durchzuführen.

Es bleibt die Einschätzung, ob und wann besondere Gefahren im Arbeitsgebiet vorliegen. Diese wird an der Schwere des möglichen Schadens und der Wahrscheinlichkeit, dass dieser eintritt, bemessen. Dafür benutzt das Arbeitsschutzgesetz den Begriff der unmittelbar erheblichen Gefahr. Diese Bezeichnung beschreibt eine Situation, in der der Schadenseintritt wahrscheinlich ist oder dieser nicht mehr vermieden werden kann. In jedem Fall ist der zu erwartende Schaden besonders schwer.
Arbeitsplatzspezifische Gefährdungsfaktoren müssen regelmäßig im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung vom Unternehmensleiter überprüft werden. Besondere Gefahr besteht dabei vor allem bei folgenden Tätigkeiten:
- Es besteht der Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. ionisierende Strahlen werden verwendet.
- Es werden krebserzeugende Stoffe benutzt.
- Es wird mit erbgutverändernden Stoffen gearbeitet.
- Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten an vorhandenen Maschinen, Fahrzeugen, Häusern, Anlagen oder Einrichtungen, die krebserzeugende Stoffe enthalten, werden durchgeführt.
- Begasung mit sehr giftigen und giftigen Stoffen wird vorgenommen.
- Betätigungen, die die Verwendung biologischer Arbeitsstoffe einschließen, welche nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) spezielle Auflagen haben, werden ausgeführt.
- Es wird in der Nähe von Hochspannungsleitungen gearbeitet.
- Schwere, sehr massive Bauelemente werden für die Arbeitstätigkeit genutzt.
- An Orten, an denen eine hohe Brandgefahr herrscht, werden Schweißarbeiten durchgeführt.
- Handlungen in Silos oder Bunkern, in denen die Möglichkeit besteht, dass sich gesundheitsschädliche Gase bilden oder Sauerstoffmangel auftritt, werden vorgenommen.
- Arbeitstätigkeiten werden an hoch gelegenen Plätzen mit Absturzgefahr durchgeführt.
Bei Tätigkeiten, bei denen besondere Gefahren herrschen, wird die arbeitsmedizinische Vorsorge besonders wichtig. Durch diese wird die Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie das Erkennen von hohen gesundheitlichen Gefährdungen gefördert.
Erste Hilfe am Arbeitsplatz
Jeder Vorsitzende, egal ob er ein Unternehmen oder eine Behörde leitet, muss laut dem Arbeitsschutzgesetz dafür Sorge tragen, dass die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet ist. Eine wichtige Rolle spielt hier die Erste Hilfe. Um diese im angmessenen Rahmen zu ermöglichen, muss das erforderliche Personal zusammengestellt werden; dazu zählen unter anderem der Ersthelfer und der Betriebssanitäter.

Auch einige Einrichtungen und Sachmittel müssen zur Verfügung stehen. Dazu gehören:
- Noteinrichtungen
- Sanitätsräume
- Erste-Hilfe-Material
- Rettungsgeräte
- Transportmittel
Auch gesonderte Maßnahmen zum Schutz der Helfer müssen durchgeführt werden. So muss beispielsweise sichergestellt werden, dass Schutzausrüstung in Form von Atemschutzgeräten verfügbar ist.
Dem Arbeitsschutzgesetz folgend muss jeder Unternehmensleiter es ermöglichen, dass verletzte Beschäftigte jederzeit, sofern Bedarf besteht, für die weiterführende medizinische Behandlung zu einem Arzt gebracht werden.
Außerdem muss er es gestatten, dass Verantwortliche für die Durchführung der Erste-Hilfe-Maßnahmen ihre Arbeit unterbrechen können.
Damit stets Erste Hilfe geleistet werden kann, muss jeder Unternehmensvorsitzende Ersthelfer bestimmen. Dabei gelten folgende Bestimmungen zur Anzahl:
- Sind zwei bis zwanzig Beschäftigte im Betrieb angestellt, muss mindestens ein Ersthelfer bestimmt sein.
- In Kindertageseinrichtungen muss es für jede Kindergruppe einen Ersthelfer geben.
- Bei über 20 zu schützenden Personen kommt es auf die Betriebsart an: In Verwaltungs- und Handelsbetrieben müssen 5 % und in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Versicherten als Ersthelfer benannt sein.
- Bei Hochschulen sind es 10 % der Beschäftigten.
Der Leiter eines Unternehmens muss weiterhin darauf achten, dass die Ersthelfer alle zwei Jahre eine vorgeschriebene Fortbildung absolvieren.
Neben den Ersthelfern gibt es auch noch den Betriebssanitäter. Dieser sorgt als besondere Fachkraft für die Arbeitssicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Der Leiter eines Unternehmens muss mindestens einen Betriebssanitäter einstellen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Es sind mehr als 1500 Versicherte anwesend.
- Es sind mehr als 250 Versicherte anwesend und die Art, Schwere oder Anzahl der Unfälle erfordert es.
- Auf einer Baustelle sind mehr als 100 Versicherte anwesend.
Die Unterweisung zum Arbeitsschutz und der Gefährdungsbeurteilung

Die Unternehmensleitung hat sich darum zu bemühen, dass alle Mitarbeiter dem Arbeitsschutzrecht folgend über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Arbeit ausreichend und angemessen unterwiesen werden. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit stattfinden und bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Aufnahme einer neuen Tätigkeit und der Einführung neuer Arbeitsmittel erneut durchgeführt werden.
Entsprechend den Gefahren, die bei der regelmäßigen Gefährdungsbeurteilung protokolliert werden, muss die Unterweisung angepasst und auch regelmäßig wiederholt werden. Kommt es zu einer Arbeitnehmerüberlassung (auch Leiharbeit genannt) wird die Pflicht zur Unterweisung auf denjenigen übertragen, der den Beschäftigten ausleiht. Entsprechend der Fähigkeiten und der Erfahrungen des Leiharbeiters müssen die Unterweisungen auch dann vorgenommen werden. Die restlichen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unverändert.
Es folgt eine Gefahrenunterweisung zum Arbeitsschutz, die als Vorlage bzw. Muster verwendet werden kann:
Einweisung neuer Mitarbeiter (Erstunterweisung)
Frau/Herr … wurde heute in folgenden Punkten einvernehmlich unterwiesen:
Grundsätze im Arbeits- und Gesundheitsschutz
- Punkt A
- Punkt B
- Punkt C
Aufgaben im Arbeitsschutz
Ihre wesentlichen Aufgaben sind:
- Aufgabe 1
- Aufgabe 2
- Aufgabe 3
- …
Besprochen wurde weiterhin:
- Besondere Gefahren
- Erste Hilfe
- Verhalten bei Feuer
- …
Demonstriert wurden:
- Der Arbeitsplatz
- Die Fluchtwege
- …
Die Unterweisung wurde durchgeführt von Max Mustermann.
Ich habe die Inhalte verstanden und akzeptiere die Pflicht, die gegebenen Vorschriften und Verhaltensregeln zu befolgen.
Datum und Unterschrift des Mitarbeiters
Diesem Unterweisungsbogen können auch ein Unterweisungsplan (auf dem weitere Unterweisungstermine notiert sind), eine Unterweisungsbestätigung (als Nachweis für die persönlichen Dokumente) und ähnliche Dokumente folgen.
Verantwortliche Personen im Sinne der Arbeitsschutzvorschriften
Nicht nur der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass das Arbeitsschutzrecht Anwendung findet. Neben ihm sind auch
- sein gesetzlicher Vertreter,
- der vertretungsberichtigte Beschäftigte einer juristischen Person,
- der vertretungsberichtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
- die Personen, die mit der Leitung des Unternehmens oder des Betriebes beauftragt sind, soweit es der Rahmen der ihnen übertragenden Aufgaben zulässt,
- und sonstige nach Unfallverhütungsvorschriften verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Befugnisse
dazu verpflichtet, sich darum zu bemühen. Schriftlich können auch weitere zuverlässige und fachkundige Personen damit beauftragt werden, die den Arbeitsschutz betreffenden Pflichten des Arbeitgebers wahrzunehmen.
Die Pflichten des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsschutzgesetz

Das Gesetz fordert nicht nur die Unternehmensleitung dazu auf, seinen Vorschriften Folge zu leisten.
Auch die einzelnen Arbeitnehmer müssen sich an der Gefährdungsbeurteilung beteiligen, die Unfallverhütungsvorschriften einhalten und für einen sicheren Arbeitsplatz sorgen. § 15, 16 und 17 ArbSchG beschäftigen sich explizit mit den Regeln, die den Arbeitnehmer betreffen.
Die Beschäftigen stehen in der Pflicht, den Unterweisungen zum Arbeitsschutz zu folgen und so die Sicherheit und Gesundheit im Arbeitsumfeld für sich als auch für die zu garantieren, die von den Handlungen der Arbeitnehmer betroffen sind. So müssen beispielsweise die Mitarbeiter im Supermarkt den nassen Boden nicht nur wischen, um nicht selbst auszurutschen. Auch die Sicherheit der Kunden wird damit gewahrt.
Damit solch eine Wahrung der Sicherheit und Gesundheit der Beteiligten, wie sie im Arbeitsschutzgesetz festgelegt wird, möglich ist, hält § 15 ArbSchG weiterhin fest, dass „Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe“ und Transportmittel den Bestimmungen entsprechen verwendet werden sollen. Auch sollten Schutzvorrichtungen und die von der Unternehmensleitung zur Verfügung gestellte Schutzkleidung bei Bedarf immer genutzt werden.
Besondere Unterstützungspflichten für den Arbeitsschutz im Betrieb

Die Arbeitsschutzrechtlinien sehen außerdem vor, dass die Beschäftigen im Betrieb eigenständig nach unmittelbar erheblichen Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit aller Beteiligten Ausschau halten.
Das Arbeitsschutzgesetz verlangt, dass auffällige Gefahren direkt dem Vorgesetzten gemeldet werden. Auch Defekte an Schutzsystemen unterliegen der Meldepflicht.
Meldungen dieser Art sollen außerdem auch bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten erfolgen.
Jeder Mitarbeiter funktioniert dabei als helfende Hand, die den Arbeitgeber dabei unterstützt, die Maßnahmen nach den Gesetzesvorgaben durchzusetzen. So veranlasst die Unternehmensleitung die Gefährdungsbeurteilung, welche anschließend von aufmerksamen Beschäftigten unterstützt wird.
Alle Mitarbeiter müssen zusammen mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit die Unternehmensleitung dabei unterstützen, dass die Sicherheit und der Gesundheitsschutz nicht verloren gehen. Auf diese Weise macht jeder einzelne Beschäftigte es möglich, dass das Arbeitsschutzgesetz angemessen angewandt wird.
Die Rechte der Beschäftigten
Der Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit kann von allen Mitarbeitern, die unter das Arbeitsschutzgesetz fallen, mitbestimmt werden. So ist jeder Beschäftigte berechtigt, den Unternehmensleiter bezüglich der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Gefährdungsbeurteilung Fragen zu stellen und eigene Vorschläge zu machen.
Sind Mitarbeiter der Meinung, dass dem Arbeitsschutzgesetz im Betrieb nicht die angemessene Bedeutung beigemessen wird, können sie sich mit einer offiziellen Beschwerde an die entsprechenden Behörden richten.
Die Verordnungsermächtigungen des Bundes

§ 18 ArbSchG ermächtigt die Bundesregierung, unter Zustimmung des Bundesrates Unternehmen vorzuschreiben, welche Maßnahmen die Arbeitgeber und die weiteren verantwortlichen Personen durchzuführen und wie sich Angestellte zu verhalten haben.
Um das Arbeitsschutzgesetz auf diese Weise zu festigen und zu erweitern, setzt die Bundesregierung entsprechende Rechtsverordnungen ein.
Diese Verordnungen können bestehende Aspekte des Gesetzes beeinflussen. So kann eine neue Verordnung beispielsweise Einfluss auf den Personenkreis haben, der durch das Arbeitsschutzgesetz betroffen ist oder auch die Regelungen für die Gefährdungsbeurteilung an bestimmten Arbeitsplätzen erweitern.
Mittlerweile sind einige Verordnungen entstanden, die die Arbeitsschutzgesetze ergänzen. Dazu gehören:
- Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV): Diese Schutzverordnung beschäftigt sich mit Berufen, in denen durch künstliche Lichtquellen Gefahren für Haut und Augen auftreten.
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Diese Verordnung beschäftigt sich mit den Räumlichkeiten und deren Beschaffenheit.
- Baustellenverordnung (BaustellV): Die Vorschriften bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen sind hier festgelegt.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Wie Arbeitsmittel sicher verwendet werden, legt diese Verordnung fest.
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV): Diese Verordnung klärt, was bei Bildschirmarbeitsplätzen zu beachten ist.
- Biostoffverordnung (BioStoffV): Das komplexe Regelwerk für Arbeitnehmer, die mit biologischen Arbeitsstoffen umgehen, findet sich hier.
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Die Gefahrenstoffklassen und die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind hier nachzulesen.
- Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV): Lärm- und Vibrationsschäden sowie geeignete Schutzmaßnahmen sind hier zu finden.
- Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV): Die manuelle Handhabung von Lasten unter dem Arbeitsschutzgesetz steht hier im Fokus.
- PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV): Alles was es zur Schutzausrüstung und ihrer Verwendung am Arbeitsplatz zu wissen gibt, steht hier.
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV): Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird hier mit den Pflichten aller Beteiligten genau aufgeführt.
So bestimmen die genannten Verordnungen, wie zum Zweck der Gefahrenbekämpfung Dauer oder Lage der Beschäftigung in den einzelnen Betrieben begrenzt werden muss, welche Arbeitsmittel und –verfahren für welche Personen verboten bzw. erlaubt sind und dass bei besonders gefährlichen Betriebsanlagen regelmäßige Überprüfungen stattfinden müssen.
Auch regelt das Gesetz mithilfe der Verordnungen, welche Beschäftigte vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeitstätigkeit medizinische Untersuchungen benötigen, und was der zuständige Arzt dabei zu beachten hat.
Sonderregeln für den öffentlichen Dienst
Die erlassenen Rechtsverordnungen müssen nicht für alle Beschäftigte gelten, die im öffentlichen Dienst tätig sind – das jeweilige Landesrecht bestimmt, inwieweit diese Anwendung finden. Außerdem gilt eine Sonderregel, die Tätigkeiten innerhalb folgender Institutionen betrifft:
- Die Bundeswehr
- Die Polizei
- Der Zivil- und Katastrophenschutzdienst
- Der Zoll
- Die Nachrichtendienste

Das Arbeitsschutzgesetz besagt in § 20 Absatz 2, dass gewisse Tätigkeiten in den Einrichtungen des öffentlichen Dienstes durch Rechtsverordnungen, die von entsprechend zuständigen Bundesministerien erlassen werden, teilweise oder komplett vom Gesetz ausgenommen sind.
Das soll vor allem dann hilfreich sein, wenn öffentliche Belange und insbesondere die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit auf dem Spiel stehen.
Werden solche Ausnahmeverordnungen für den öffentlichen Dienst erlassen, muss in diesen aber geklärt sein, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz auf andere Weise gewährleistet wird.
Das Amt für Arbeitsschutz
Ein einzelnes Amt, das allein für die Durchsetzung des Arbeitsschutzgesetzes und die regelmäßige Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung zuständig ist, gibt es so nicht. Dafür sind aber verschiedene Ämter auf Bundes- und Landesebene tätig, die auf unterschiedliche Weise dem Arbeitsschutzgesetz dienlich sind.
Auf Bundesebene agiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Als Bundesamt für Arbeitsschutz hat die BAuA die Aufgabe, die sich ständig verändernden Bedingungen und Entwicklungen in der Erwerbsarbeit zu erforschen und so die bestmöglichen Methoden zur Gefährdungsbeurteilung zu entwickeln, um Arbeitnehmer auch in Zukunft gut zu schützen und das Arbeitsschutzgesetz aktuell zu halten.
Die BAuA berät das BMAS bei allen Fragen zur Sicherheit und Gesundheit in der Arbeitswelt; auch die menschengerechte Arbeitsgestaltung wird dabei miteinbezogen. So funktioniert die Bundesanstalt als eine Art Bindeglied zwischen Wissenschaft, Politik und der arbeitenden Gesellschaft. Die wichtigsten Aufgaben gehören:
- Die Politikberatung
- Die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (Tätigkeiten im öffentlichen Recht)
- Wissensübertragung in den praktischen Betriebsablauf
Wenn im Arbeitsschutzgesetz jedoch von „zuständige Behörde“ die Rede ist, bezieht sich das in der Regel auf das jeweilige Landesamt für Arbeitsschutz bzw. auch auf ähnliche Behörden mit entsprechenden Befugnissen. Möchte sich jemand beispielsweise in Berlin zum Arbeitsschutz informieren oder eine Beschwerde an die zuständige Stelle entrichten, wendet er sich an das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi).

Das Arbeitsschutzgesetz legt in § 22 die Rechte der zuständigen Behörden fest. So kann das Amt, dass für das Land bzw. den Bezirk zuständig ist, jederzeit vom Arbeitgeber oder den anderen verantwortlichen Personen, die für den Schutz und die Sicherheit im Betrieb zuständig sind, Auskünfte verlangen. Auch entsprechende Unterlagen müssen auf Forderung ausgehändigt werden.
Weiterhin dürfen die Amtsmitarbeiter, die zur Überwachung befugt sind, während der Öffnungs- und Arbeitszeiten, Betriebe besuchen und die einzelnen Geschäfts- und Betriebsräume überprüfen. Dabei müssen Sie auch Einsicht in die erforderlichen Unterlagen erhalten, die für eine angemessene Prüfung notwendig sind. Es ist ihnen zusätzlich gestattet, Arbeitsmittel, persönliche Schutzausrüstung, Betriebsanlagen, Arbeitsabläufe und –verfahren genauestens zu untersuchen und Messungen durchzuführen.
Dabei liegt der Fokus darauf, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu ermitteln und festzustellen, wie ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder auch ein Schadensfall entstanden ist. Es kann außerdem verlangt werden, dass bei dieser Gefährdungsbeurteilung der Unternehmensleiter oder eine andere verantwortliche Person anwesend ist, um die Überprüfung durch Informations- und Dokumentvorlage zu unterstützen.
Außerhalb der geltenden Öffnungs- und Arbeitszeiten dürfen die Behörden ohne Erlaubnis der Unternehmensleitung die Geschäftsräume nur dann überprüfen, wenn eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht. Das gilt auch, wenn sich der Betrieb innerhalb einer privaten Wohnung befindet. Solch eine Wohnung darf auch dann von den zuständigen Beamten betreten werden, wenn nur Tatsachen darauf hindeuten, dass dort Personen beschäftigt werden.
Die zuständige Behörde kann weiterhin im Einzelfall Anordnungen machen, die vorgeben:
- welche Maßnahmen Arbeitgeber und sonstige verantwortliche Personen durchzuführen haben, sodass das Arbeitsschutzgesetz und zutreffende Rechtsverordnungen erfüllt werden
- und welche Maßnahmen die Unternehmensleitung und die anderen zuständigen Personen zu treffen haben, um eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten abzuwenden.
Für die Durchführung jeder angeordneten Maßnahme muss der zuständige Beamte eine Frist setzen, sofern keine unmittelbare Gefahr im Verzug ist. Wird eine Anordnung dieser Art nicht innerhalb der festgelegten Frist ausgeführt, ist die Behörde befugt, die von dieser Anordnung betroffene Arbeitstätigkeit oder die Verwendung betroffener Arbeitsutensilien zu untersagen.
Die Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Damit eine angemessene Überwachung der Arbeitsschutzvorschriften möglich ist, ist der Unternehmensleiter verpflichtet, der zuständigen Behörde zu einem von ihr bestimmten Termin Mitteilungen zu machen. Diese müssen folgende Informationen beinhalten:
- Die genaue Zahl der Beschäftigten, dazu auch die, die Heimarbeit leisten, aufgelistet nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit
- Die Bezeichnung (bzw. den Namen) des Betriebs, in dem diese beschäftigt sind
- Den Namen vom Arbeitgeber, der Firma und der dazugehörigen Anschrift
- Der Wirtschaftszweig, zu dem der Betrieb gehört

Die Personen, die von der zuständigen Behörde zur Überwachung befugt wurden, müssen die Erkenntnisse, die sie bei der Gefährdungsbeurteilung erlangt haben, generell geheim halten. Nur in den gesetzlich festgehaltenen Fällen, zur Verfolgung von Gesetzesverstößen oder zur Erfüllung von gesetzlich vorgegebenen Aufgaben (welche beispielsweise Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder auch die Umwelt schützen) dürfen die erlangten Informationen den zuständigen Stellen übergeben werden.
Auch gibt § 23 ArbSchG vor, dass im Einzelfall zuständige Behörden, Träger der Sozialhilfe und Behörden, die sich mit dem Aufenthaltsgesetz befassen, kontaktiert werden, wenn sich folgende Anhaltspunkte bei einer Gefährdungsbeurteilung ergeben:
- Ausländer ohne erforderliche Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung, Duldung oder einer gesonderten Genehmigung der Bundesagentur, die die Ausübung des Berufs erlaubt, werden im Betrieb beschäftigt.
- Es existieren Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht beim Bezug von Sozialleistungen. Diese Verstöße richten sich gegen eine Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einen Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht, die nach § 8a des Asylbewerberleistungsgesetzes herrscht.
- Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit werden festgestellt.
- Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird verletzt.
- Steuergesetze oder Aufenthaltsgesetze werden nicht eingehalten.
- Es werden Verstöße gegen das Vierte und Siebte Buch Sozialgesetzbuch bezüglich der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen sichtbar.
Auf diese Weise führt die behördliche Gefährdungsbeurteilung dazu, dass die unterschiedlichen Behörden zusammenarbeiten und dafür sorgen, dass das Arbeitsschutzgesetz gewahrt bleibt. Dieses verpflichtet auch die obersten zuständigen Landesbehörden dazu, die Überwachungstätigkeit der einzelnen Behörden in einem Jahresbericht festzuhalten und zu veröffentlichen.
Strafen beim Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz

Das Arbeitsschutzgesetz gibt vor, dass bei vorsätzlichen und fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten entsprechende Bußgelder fällig werden. Daraus ergibt sich, dass die für die jeweilige Arbeit geltende Rechtsverordnung immer eingehalten werden muss.
Weiterhin muss jeder Arbeitgeber, jede verantwortliche Person und auch jeder Beschäftigte sich an die Vorgaben und Maßnahmen halten, die die zuständigen Behörden den Unternehmen auferlegen.
Wer sich als Beschäftigter einer solchen Anordnung widersetzt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro rechnen. Für Arbeitgeber oder verantwortliche Personen kann bei Zuwiderhandlung sogar eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro drohen. Wer die Arbeitssicherheit und den Arbeitsschutz nicht wahrt, muss also tief in die Tasche greifen.
Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten gegen das Arbeitsschutzgesetz oder einer vorsätzlichen Handlung gegen Leben und Gesundheit eines Beschäftigten ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr möglich.
Der Arbeitsschutz: Immer aktuell
Das Arbeitsschutzgesetz sorgt dafür, dass jeder Betrieb durch eine regelmäßig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung Gefahren schnell entdeckt und ausmerzt. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sorgt dafür, dass die Schutzgesetze an die sich immer schneller entwickelnde Technik und an die sich dauernd verändernde Arbeitswelt angepasst wird. So sind seit September 2013 auch psychische Belastungen fest im Gesetz verankert.

Jeder Mitarbeiter kann dafür sorgen, dass das aktuelle Arbeitsschutzgesetz sowie die geltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden und der Prozess der Gefährdungsbeurteilung auf diese Weise effektiv bleibt.
Ein Beispiel: Die Arbeitssicherheit im Büro ist nicht angemessen. Der aufmerksame Mitarbeiter geht daraufhin zum Arbeitgeber und macht ihn darauf aufmerksam.
Nimmt der Chef den Hinweis ernst und leitet entsprechende Maßnahmen ein, wird das Gefahrenpotential schnell verschwinden.
Hält der Unternehmensleiter es jedoch nicht für nötig, sich um die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu kümmern, kann der Beschäftigte sich immer noch an das zuständige Landesamt für Arbeitssicherheit wenden. Auch Gewerbeaufsichtsämter können dafür kontaktiert werden. Das Gesetz gibt für solch einem Fall vor, dass demjenigen, der die Missstände den Behörden meldet, keine Nachteile entstehen dürfen.