Menschen mit Behinderung bedürfen eines besonderen Schutzes

In puncto Arbeitsschutz hat sich in den letzten Jahren in Deutschland viel getan. Das Arbeitsschutzgesetz und die dazugehörigen Verordnungen haben dafür gesorgt, dass Arbeitgeber mehr und mehr darauf achten müssen, einen sicheren, nicht gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatz bereitzustellen.
Darüber hinaus müssen sie sich besonderen Pflichten beugen, wenn es um behinderte bzw. schwerbehinderte Arbeitnehmer geht. Im Folgenden erfahren Sie, was beim Arbeitsschutz für behinderte Menschen zu beachten ist. So werden die Definition von Behinderung, die besonderen Pflichten von Arbeitgebern und einige Hilfsmaßnahmen für Menschen mit schwerer Behinderung beleuchtet.
Inhalte
Behinderung vs. Schwerbehinderung: Die Definition ist entscheidend
Bevor der Arbeitsschutz für behinderte Beschäftigte beleuchtet werden kann, gilt es den Begriff der Behinderung zu klären. Nicht jede Erkrankung bzw. Verletzung führt gleich dazu, dass ein Beschäftigter als Behinderter gilt. Maßgeblich ist hier § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Es muss also ein dauerhaftes Problem vorliegen, welches für Hinderungen sorgt, die im jeweiligen Lebensalter nicht gewöhnlich sind. Weiterhin ist die Erheblichkeit der Behinderung entscheidend:
- So wird die Messung des Grades der Behinderung in Zehnerschritten auf einer Skala bis 100 vorgenommen.
- Erst ab einem Grad von 20 besitzen Menschen offiziell eine Behinderung.
- Maßgeblich für die Einstufung ist eine ärztliche Untersuchung.
- Ab einem Grad von 50 liegt nach § 2 Absatz 2 SGB IX eine Schwerbehinderung vor.
- Je nach Grad der Behinderung sind Arbeitgeber verpflichtet, Benachteiligungen zu verhindern und besondere Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen.
Arbeitsschutzpflichten des Arbeitgebers

Schon durch Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligt werden. Diesbezüglich müssen Unternehmer darauf achten, dass Mitglieder dieses Personenkreises nicht benachteiligt werden.
Dies gilt für den Bewerbungsprozess, die Chancen des beruflichen Aufstieges, die Durchführung der Arbeitsaufgaben oder auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Dafür sorgen auch Vorgaben im SGB IX, in dem unter anderem spezielle Regelungen zur Kündigung und zum Urlaubsanspruch zu finden sind. Unternehmerpflichten, die mit dem Arbeitsschutz für Behinderte und deren Rechte zusammenhängen, beziehen sich jedoch vor allem auf Schwerbehinderte. Diese besitzen besondere Ansprüche, die gesetzlich verankert sind.
Diese Vorgehensweise ist unabhängig vom Kündigungsgrund durchzuführen. Kommt beispielsweise ein schwerbehinderter Beschäftigter mehrfach zu spät und ändert sein Verhalten trotz mehrfacher Abmahnung nicht, ist anzunehmen, dass eine Kündigung rechtens ist. Aber auch in solchen vermeintlich eindeutigen Fällen bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes. Dazu kommt, dass im Vorhinein die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Diese muss unterrichtet und angehört werden. So besteht ein doppelter Schutz für betroffene Arbeitnehmer.
Der besondere Arbeitsschutz für behinderte Personen mit einem Grad von mindestens 50 beginnt jedoch nicht erst bei der Kündigung. Schon bei der Einstellung sind gesetzliche Vorgaben zu beachten. Private sowie öffentliche Arbeitgeber mit mindestens zwanzig Arbeitsplätzen müssen laut § 154 SGB IX wenigstens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Personen besetzen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zwischen etwa 100 und 300 Euro zahlen.
Die Stellenplanung beachten

Der Arbeitsschutz für behinderte Arbeitnehmer beginnt schon im Bewerbungsverfahren. Sind Neueinstellungen geplant, ist es deshalb ratsam, frühzeitig den Kontakt zur Arbeitsagentur zu suchen und so zu prüfen, ob zu besetzende Stellen mit geeigneten Schwerbehinderten belegt werden können. Die hier durchgeführte Prüfung sollte später auch nachweisbar sein. Wird ohne eine solche Prüfung innerhalb des Bewerbungsverfahrens ein schwerbehinderter Bewerber abgewiesen, kommt sonst der Verdacht auf, dass es zur Diskriminierung gekommen ist.
Umsetzung der behindertengerechten Arbeitsplatzgestaltung
Natürlich finden in puncto Arbeitsschutz für behinderte Mitarbeiter die grundsätzlichen Verordnungen wie die Arbeitsstättenverordnung und die Gefahrstoffverordnung Anwendung. Darüber hinaus sind aber bei der Arbeitsplatzgestaltung die zusätzlichen Vorgaben des SGB IX zu beachten. Aus diesen folgt unter anderem:
- Die Arbeitsumgebung darf nicht dafür sorgen, dass Beschäftigte bei ihren Aufgaben überfordert werden. Dabei ist aber auch eine Unterforderung zu vermeiden.
- Je nach Arbeitsplatz müssen Geräte und Möbel so eingerichtet sein, dass betroffene Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt werden.
- Inwieweit ein Arbeitsplatz zu modifizieren ist, hängt vom Einzelfall ab. Unternehmen müssen in jedem Fall Maßnahmen ergreifen, damit Barrieren im Arbeitsleben beseitigt werden und eine gleichberechtigte Teilhabe möglich ist, ob im Büro oder im Pausenraum.
Weiterhin ist zu beachten, dass der Anspruch auf Arbeitsplatzumgestaltung voraussetzt, dass ein schwerbehinderter Beschäftigter seinen Arbeitgeber darüber informiert, welche Anpassungen vorzunehmen sind. Dieser Informationsaustausch kommt für gewöhnlich bei einer korrekten Durchführung des sogenannten Präventionsverfahrens oder auch bei der ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmaßnahme.
Andrea says
Ich bin seit bald 20 Jahren im Unternehmen. Vor ca. 5 Jahren wurde bei mir eine unheilbare Krankheit diagnostiziert, welche meinen Bewegungsappart betrifft. Ich habe einen GdB von 60%. Mein Büro befindet sich im 2. Stock ohne Aufzug oder ähnliche Erleichterungen. Vor 4 Monaten teilte ich meinem Arbeitgeber mit, dass meine Krankheit es nicht mehr zulässt, mein Büro weiterhin zu erreichen. Ich wurde um Geduld gebeten.
Nun werde ich nach 4-wöchiger Krankheit in den nächsten Tagen wieder arbeiten gehen, aber mein Arbeitgeber ist nicht bereit, mir einen adäquaten Arbeitsplatz zu schaffen und verlangt von mir, wie gehabt die Treppen zu steigen. Es gibt auch Büros im Erdgeschoss oder im angrenzenden Gebäude (ohne Einschränkung zu erreichen). An wen kann ich mich wenden (Institution, Amt o. Ä.)?
arbeitsschutzgesetz.org says
Hallo Andrea,
Rat können Sie sich beim zuständigen Integrationsamt holen. In manchen Betrieben gibt es auch eine Behindertenvertretung, an die sich Betroffene wenden können. Im Zweifelsfall kann Ihnen ein Anwalt helfen.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Markus says
Hallo ich habe einen behinderungsgrad von 30% (morbusbechtetew, Arthrose Rheuma)
Ich arbeite in der Industrie U. Muß alle arbeiten laut meines vorgesetzten verrichten obwohl einige arbeitsplätze mir Schwierigkeiten bereiten. Was für möglichkeiten git es?
MFG Markus
arbeitsschutzgesetz.org says
Hallo Markus,
sollte es in Ihrem Unternehmen eine Behindertenvertretung geben, raten wir Ihnen, sich an diese zu wenden. Andernfalls ist das zuständige Integrationsamt Ihr Ansprechpartner. Ggf. kann Ihnen auch ein Anwalt weiterhelfen.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
U. Spreng says
Ich habe eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 mit Merkzeichen G. Ich arbeite seit 26 Jahren bei meinem Arbeitgeber am selben Arbeitsplatz und zwar im Op als Anästhesistin bei Operationen an Lunge und Mediastinum. Nun soll bei uns ein neues Verfahren eingeführt werden. Hitoc, dabei wird eine hochgiftige Substanz, ein Chemotherapeutikum (Cisplatin) in den Pleuraraum mit einer Temperatur von 41 bis 43 Grad eingefüllt. Angeblich soll das ein geschlossenes System sein, aber bei Verletzung der Pleura visceralis tritt Cisplatin über die Atemwege am offenen Beatmungsschlauch in die Raumluft aus bzw wird hinterher vom Patienten in alle Himmelsrichtungen abgehustet. Irgendwelche Schutzmaßnahmen wie spezielle Kleidung, besonderer Mundschutz, Gesichtsmaske, Abluftsystem sind nicht vorgesehen.
Kann ich verlangen, wegen meiner Schwerbehinderung in diesem Arbeitsbereich nicht eingesetzt zu werden?
arbeitsschutzgesetz.org says
Hallo U. Spreng,
ob die von Ihnen geschriebene Situation einen Anspruch auf eine Versetzung rechtfertigt, können wir nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
M. Klein says
Es liegt eine Schwerbehinderung 60GdB vor aufgrund Psychischer Erkrankungen.
ich arbeite seit 7,5 Jahren dort seit ca. 3,5 Jahren bestehen Schwerbehinderung.
Mein AG ist nicht bereit mir entgegen zukommen, ich habe um Umgestaltung (Stressreduktion) gebeten….
Als Antwort kamen Sätze wie “Jedes Rädchen muss sich gleich drehen” und “Dann musst du dir überlegen ob der Job nicht das Richtige ist, du bist ja noch jung vllt. machst was anderes.”
Auch wurde mir vorgeworfen ich wäre ja oft krank in einem als “wiedereingliederungsgespräch” getarnten Gespräch indem sämtliche versuche eine Umgestaltung zu erwirken abgelehnt wurden….
Es wird sich beschwert vom Arbeitsumfeld das ich zb. nicht schnell genug arbeite oder wenn ich wegen zu viel Arbeit / Überforderung etwas nicht schaffe wird direkt druck gemacht.
Via Beschwerde beim Vorgesetzen, anstatt mich anzusprechen.
In der Regel über spontane 4 Augen Gespräche…..
Wie sind hier meine Rechte auf einen angepassten Arbeitsplatz? Fällt so etwas schon unter Mobbing?
Darf ich auf Anwesenheit weiterer Personen bei diesen Gesprächen bestehen?
In der Regel bin ich teils nach der Arbeit oder diesen Gesprächen Seelisch sehr schlecht drauf weine häufig fühle mich nicht gut etc.
Laura says
Ich bin Schüler und schreibe meine Hausarbeit zum Thema Teilhabe von Behinderten Menschen am Arbeitsleben meine Kernfrage dabei ist ob es unterschiede gibt hinsichtlich der schutzbestimmungen für körperlich behinderte und bzw oder seelisch eingeschränkte. Ich habe bisher dazu noch keine richtige sachliteratur gefunden.. Waere lieb wenn jemand ahnung davon hätte.
Erik says
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