Was regelt die Arbeitsstättenverordnung?

Jeder, der sich auf eine neue Arbeitsstelle bewirbt und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, schaut sich nicht nur die verantwortlichen Mitarbeiter genau an. Auch die Arbeitsstätte selbst wird dabei genau unter die Lupe genommen.
Verschiedene Fragen stellt sich der Interessierte in dieser Situation: Ist der Arbeitsplatz über Verkehrswege gut zu erreichen? Wie groß sind die Räumlichkeiten? Wie sind Pausenräume und Toiletten beschaffen?
Sind die Arbeitsbedingungen (Beleuchtung, Lüftung, Lautstärke) angenehm? Wird auf spezielle Personengruppen, beispielsweise Nichtraucher, Rücksicht genommen? Nicht nur der Arbeitnehmer in spe stellt sich diese Fragen, auch der Gesetzgeber ist im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes daran interessiert, wie ein Arbeitsplatz geschaffen ist. Speziell dafür wurde die Arbeitsstättenverordnung (manchmal auch als Betriebsstättenverordnung bezeichnet) geschaffen.
Dieser Ratgeber gibt einen detaillierten Einblick in die vielfältigen Aspekte, die durch die Arbeitsstättenverordnung abgedeckt sind. Diese Unterthemen, die sich grob in Raumbeschaffenheit, Arbeitswege, Arbeitsbedingungen, Spezialräume und Baustellenbeschaffenheit einteilen lassen, werden expliziert erklärt. Auch wird die Verbindung zu den sogenannten „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR) erläutert und ein Blick auf ihren Inhalt geworfen.
Inhalte
Der Ursprung der Arbeitsstättenverordnung und ihre Zielsetzung
Die Arbeitsplatzverordnung, wie wir sie heute kennen, blickt auf eine längere Geschichte zurück. Ursprünglich gab es eine Arbeitsstättenverordnung, die in Deutschland im Jahr 1975 erlassen wurde. Diese enthielt die Anforderungen, die für die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten am Arbeitsplatz festgelegt worden waren. Die Regeln dieser Verordnung waren so detailliert, dass sie insgesamt 58 Paragrafen umfassten. Fast 30 Jahre lang waren diese Arbeitsstättenregeln geltend und anerkannt in den Betrieben.
Im Zuge der Deregulierung wurde die Verordnung im Jahr 2004 vereinfacht und auf acht Paragrafen gekürzt. Bis 2010 wurde sie noch fünfmal angepasst und bildet bis heute die neue und gültige Arbeitsstättenverordnung.
Das Ziel der aktuellen Verordnung über Arbeitsstätten ist trotz aller Veränderungen das Gleiche geblieben: Die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu wahren.
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten

Es ist unmöglich, die ArbStättV zu besprechen, ohne die Technischen Regeln der Arbeitsstätten (ASR) miteinzubeziehen. Diese wurden vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet und sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) einsehbar.
Sie haben den Zweck, den Unternehmen praktische Regeln an die Hand zu geben, mit deren Hilfe Sie die Regeln der Arbeitsstättenverordnung besser umsetzen können. Zudem haben die ASR die alten Arbeitsstättenrichtlinien der alten Betriebsstättenverordnung von 1975 abgelöst. Folgende Regeln sind bis heute gültig:
- V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
- A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
- A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- A1.5/1,2 Fußböden
- A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
- A1.7 Türen und Tore
- A1.8 Verkehrswege
- A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
- A2.2 Maßnahmen gegen Brände
- A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
- A3.4 Beleuchtung
- A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
- A3.5 Raumtemperatur
- A3.6 Lüftung
- A4.1 Sanitärräume
- A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
- A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
- A4.4 Unterkünfte
Begriffsbestimmung
Die Arbeitsstättenverordnung definiert eine Arbeitsstätte als Ort, der den Zweck eines Betriebsgeländes oder einer Baustelle hat und für die Arbeitsverrichtung gedacht sind. Dazu zählen auch die Orte, zu denen die jeweiligen Beschäftigten im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Toiletten, Pausenräume usw.). Dabei wird die Benutzung und die Instandhaltung des Arbeitsplatzes durch die ArbStättV abgedeckt.
Die Pflichten des Arbeitgebers
Damit die Arbeitsstättenverordnung am Arbeitsplatz Anwendung findet, muss der Arbeitgeber den Forderungen nachkommen, welche in dieser und in den dazugehören technischen Regeln festgehalten sind. Diese Auflagen werden detailliert in den folgenden Abschnitten beschrieben.
Die Gefährdungsbeurteilung
Folglich muss die Unternehmensleitung überprüfen, ob am Arbeitsort Gefahren für die Beschäftigten vorhanden sind. Bei Missachtung dieser Pflicht können hohe Bußgelder fällig werden.
Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die nötigen Fachkenntnisse für diese Überprüfung, ist er dazu verpflichtet, eine fachkundige Person damit zu beauftragen bzw. sich von dieser beraten zu lassen. Die Gefährdungsbeurteilung und ihrer Ergebnisse müssen dokumentiert werden und wenn gefordert, den zuständigen Behörden vorgelegt werden.
Das Einrichten und Betreiben einer Arbeitsstätte
Die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert in § 3 und in § 3a die Beurteilung der Gefahren im Arbeitsumfeld. Dort wird festgelegt, dass der Arbeitgeber den Arbeitsplatz auf eine Weise einrichten muss, dass Gefährdungen von vornerein vermieden werden. Der Stand der Technik und die aktuellen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse müssen dabei beachtet werden. Ist der Fall gegeben, dass die gesetzlichen Vorgaben nicht genau erfüllt werden, steht es dem Vorsitzenden frei, alternative Maßnahmen durchzuführen, die die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bewahren.
Auch die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen muss in diesem Sinne bestehen. Werden Menschen mit Behinderung beschäftigt, muss die Arbeitsumgebung so gestaltet sein, dass auch ihre Sicherheit gewahrt bleibt.
Besondere Anforderungen
§ 4 der Arbeitsstättenverordnung stellt weitere Anforderungen an die Unternehmen. Der Verantwortliche muss demnach dafür sorgen, dass jegliche festgestellte Mängel schnellstens behoben werden. Können Mängel nicht behoben werden, welche eine unmittelbare erhebliche Gefahr bedeuten, so muss die Arbeit sofort eingestellt werden. Auch müssen folgende Vorgaben erfüllt werden:
- Ausreichende Hygiene: Orte der Beschäftigung müssen den hygienischen Umständen entsprechend regelmäßig eine Reinigung erfahren. Gerade Ablagerungen und Verunreinigungen, die Gefährdungen auslösen können, müssen zügig beseitigt werden.
- Wartung von Sicherheitseinrichtungen: Einrichtungen, die der Verhütung oder Beseitigung von Gefahren dienen (dazu zählen u. a. Feuerlöscher, Alarmanlagen, Notstromaggregate und Notschalter) müssen laut Arbeitsstättenverordnung regelmäßig gewartet und auf Funktionsfähigkeit getestet werden.
- Sicherheitswege freihalten: Die Unternehmensleitung muss dafür garantieren, dass Notausgänge, Fluchtwege und Verkehrswege jederzeit benutzbar sind. Droht Gefahr, müssen sich Angestellte unverzüglich in Sicherheit bringen können. Verlangt es die Arbeitsumgebung, muss jeder Mitarbeiter Zugang zu einem Flucht- und Rettungsplan haben. Dies wird dadurch garantiert, dass dieser an verschiedenen Stellen ausgehangen wird.
- Erste Hilfe: Der Verantwortliche muss alle nötigen Mittel und Räumlichkeiten zur Ersten Hilfe zur Verfügung stellen. In regelmäßigen Abständen müssen diese auf Vollständigkeit und Effektivität geprüft werden. Auf diese Weise kannn die Arbeitsmedizin wirkungsvoll angewandt werden.
Vorgaben bezüglich besonderer Räumlichkeiten
Bestimmte Räumlichkeiten müssen von der Unternehmensleitung bereitgestellt und im Sinne der ArbStättV auch gewartet werden.

Sanitäranlagen
Eine Arbeitsstättenrichtlinie in § 6 der Arbeitsstättenverordnung gibt vor, dass den Mitarbeitern in jedem Unternehmen Toilettenräume zur Verfügung stehen müssen, dafür hat die Unternehmensleitung Sorge zu tragen. Bei bestimmten Tätigkeiten, vor allem wenn die Gesundheit es erfordert, müssen zusätzlich Waschräume vorhanden sein.
Pausenräume
Weiterhin schreibt die Arbeitsstättenverordnung einen Pausenraum vor, wenn mehr als 10 Beschäftigte im Unternehmen tätig sind, oder auch wenn die Sicherheit und die Gesundheit der Mitarbeiter dies erfordert. So müssen beispielsweise schwangere Frauen und stillende Mütter die Möglichkeit besitzen, sich auch während der Arbeit zwischenzeitlich hinzulegen und unter angemessenen Bedingungen ausruhen zu können.
Was als Pausen- und Bereitschaftsraum definiert ist, lässt sich anhand folgender Faktoren ermitteln:
- Erreichbarkeit und Größe: Die Arbeitsstättenverordnung besagt, dass Pausenräume immer leicht erreichbar sein und eine Größe aufweisen müssen, die es ermöglicht, dass alle Arbeiter sich ausruhen können.
- Ausstattung: Ein Pausenraum muss der Anzahl an potentiellen gleichzeitigen Nutzern angepasst werden. Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne sind genauso vom Gesetzgeber vorgeschrieben wie auch leicht zu reinigende Tische.
- Trennung vom Arbeitsraum: Räume, in denen sich das Personal erholt, müssen als separate Räume bestehen, wenn die Arbeitsbedingungen es erfordern (um beispielsweise sich selbst oder andere vor Lärm zu schützen).
Erste-Hilfe-Einrichtungen und Unterkünfte
Der Arbeitgeber steht in der Pflicht, die Unfallgefahr am Arbeitsplatz einzuschätzen und mit Hinblick auf die Anzahl der Betriebsmitarbeiter Erste-Hilfe-Räume entsprechend einzurichten und auszustatten. Unterkünfte für das Personal müssen nach der Arbeitsstättenverordnung bereitgestellt werden, wenn die Umstände es erfordern.

Dabei spielen vor allem Sicherheits- und Gesundheitsgründe eine Rolle.
Gerade wenn die ausgeübte Beschäftigung, die Größe der Belegschaft, und die Abgelegenheit des Arbeitsplatzes es erfordern, müssen Räume dieser Art eingerichtet werden.
Alternativ dazu kann der Verantwortliche aber auch einen anderweitigen Ausgleich schaffen. Jede Unterkunft muss ausgestattet sein mit:
- Wohn- und Schlafbereich (dazu gehören Betten, Schränke, Tische, Stühle etc.)
- Essbereich
- Sanitäreinrichtungen
Die Raumbeschaffenheit
Die ArbStättV gibt nicht nur das Vorhandensein besonderer Räumlichkeiten vor, sie legt auch genau fest, welchen Anforderungen ein Raum am Arbeitsplatz gerecht werden muss. So muss laut Arbeitsstättenverordnung der Raumgröße besondere Beachtung geschenkt werden.
Dabei müssen nicht nur die Größe des Raumes, sondern auch die Raumhöhe es ermöglichen, dass die Arbeitnehmer während der Beschäftigung keinen Gefahren ausgesetzt sind: Die Raummaße dürfen weder die Sicherheit, noch die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Mitarbeiter beinträchtigen (zu enge Arbeitsräume begünstigen beispielsweise eine ungesunde Arbeitshaltung, welche wiederrum zu Haltungsschäden führen kann). Je nach Art der Raumnutzung müssen die Abmessungen individuell vorgenommen werden.
Fußböden, Wände, Decken und Dächer

Jegliche Flächen am Arbeitsplatz, ob am Boden, an der Wand oder an der Decke, müssen so beschaffen sein, dass eine leichte Reinigung stets möglich ist.
Je nach der Arbeitsart, die verrichtet wird, steht die Unternehmensleitung auch in der Pflicht, für eine angemessene Dämmung gegen Wärme und Kälte zu sorgen und eine Isolierung gegen Feuchtigkeit aufrecht zu erhalten.
Der Fußboden darf keine Unebenheiten, Löcher, Stolperstellen oder gefährliche Schrägen aufweisen. Er muss außerdem rutschhemmend, trittsicher und tragfähig sein.
Laut Arbeitsstättenverordnung müssen durchsichtige und lichtdurchlässige Wände (dazu zählen vor allem Glaswände), die sich im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen befinden, eindeutig gekennzeichnet sein und entweder aus bruchsicherem Material bestehen oder aber durch Hindernisse so unerreichbar sein, dass das Personal damit nicht in Berührung kommen und sich so mögliche Verletzungen zuziehen kann. Bei Dächern gilt, dass diese durchtrittsicher sein müssen und nur mit der richtigen Ausrüstung betreten werden dürfen.
Türen, Tore und andere Verkehrswege
Für verschiedene Türenarten gibt es spezielle Vorschriften:
- Durchsichtige Türen: Diese müssen auf Augenhöhe gekennzeichnet bzw. als Türen erkennbar sein.
- Pendeltüren- und Tore: Es muss ein Sichtfenster vorhanden oder eine absolute Durchsichtigkeit gegeben sein.
- Schiebetüren- und Tore: Durchgänge dieser Art müssen gegen Ausheben und Herausfallen gesichert sein. Öffnen sich diese nach oben, muss auch ein Schutz gegen Herabfallen bestehen.
In der unmittelbaren Nähe von Toren, die vor allem dem Kraftfahrzeugverkehr dienen, müssen leicht erkennbare Türen für Fußgänger bestehen. Außerdem gilt bei kraftbetätigten Türen (beispielsweise Drehflügeltüren oder Schiebetüren) und Toren (beispielsweise Rolltore und Rollgitter), dass diese ohne Gefährdung des Personals bewegt oder angehalten werden können. Weiterhin muss auch bei einem Stromausfall eine Möglichkeit bestehen, diese zu öffnen.
Für diesen Zweck müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden (bei dem Einsatz von Transportmitteln auf Verkehrswegen muss für Fußgänger ein angemessener Sicherheitsabstand möglich sein).
Schutz vor besonderen Gefahren
An Arbeitsplätzen, an denen eine Absturzgefahr oder Gefahr durch herabfallende Gegenstände besteht, müssen Einrichtungen existieren, welche die Beschäftigten gegen Unfälle dieser Art schützen. Alle Gefahrenbereiche müssen eine sichtbare Kennzeichnung aufweisen und gegen unbefugtes Betreten abgesichert sein.
Maßnahmen gegen Brandgefahr
Die Arbeitsstättenverordnung gibt beim Brandschutz vor, dass in jedem Betrieb ausreichend Feuerlöscheinrichtungen und, falls erforderlich, Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein müssen. Die Zahl der nötigen Löscheinrichtungen richtet sich nach:
- der Abmessung und Nutzung des Arbeitsplatzes,
- der Brandgefährdung der vorhandenen Räumlichkeiten und Materialien,
- und der maximalen Anzahl an anwesenden Beschäftigten.
Funktionieren Feuerlöschgeräte nicht eigenständig, müssen entsprechende Kennzeichnungen bestehen. Außerdem muss jeder Mitarbeiter in der Lage sein, diese leicht zu erreichen und zu benutzen. Bei selbsttätigen Vorrichtungen müssen Warneinrichtungen vorhanden sein, sofern ihr Einsatz eine Gefahr für die Arbeitnehmer darstellt.
Fluchtwege und Notausgänge
Die aktuelle Arbeitsstättenrichtlinie für Fluchtwege und Notausgänge besagt, dass diese bestimmte Anforderungen zu erfüllen haben:
- Die Anzahl, Anordnung und Abmessung muss entsprechend der höchstmöglichen Anzahl an Mitarbeitern, dem Aufbau der Arbeitsstätte und der jeweiligen Verwendung richten.
- Es muss möglich sein, über die Notfallwege schnellstmöglich ins Freie oder in einen sicheren Bereich zu gelangen.
- Eine Kennzeichnung muss vorherrschen, diese muss auf Dauer sichtbar sein.
Die Arbeitsbedingungen

Neben den Räumlichkeiten und der nötigen Ausstattung muss eine Arbeitsstätte auch angemessene Arbeitsbedingungen bieten.
So muss jeder Arbeitnehmer in der Lage sein, den Arbeitsort sicher zu erreichen, zu verlassen und sich bei Gefahr schnell in Sicherheit bringen zu können. Die weiteren Bedingungen werden in den folgenden Abschnitten besprochen.
Ausstattung im Betrieb
Laut Arbeitsstättenverordnung müssen Umkleideräume bestehen. Ist dies nicht der Fall, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass als Alternative mindestens eine Kleiderablage vorhanden ist.
Handelt es sich bei der auszuführenden Arbeit ganz oder teilweise um eine sitzende Tätigkeit, müssen Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden. Gibt es betriebstechnische Gründe, die das Aufstellen entsprechenden Mobiliars verhindern, es besteht jedoch im Arbeitsablauf ein Zeitfenster, welches das Hinsetzen ermöglicht, muss in Arbeitsplatznähe eine Sitzgelegenheit geschaffen werden.
Beleuchtung und Raumtemperatur
Nach der Arbeitsstättenverordnung muss Tageslicht vorhandene Räumlichkeiten ausreichend erhellen können oder es müssen alternativ künstliche Beleuchtungsanlagen im Betrieb soweit vorhanden sein, dass die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet ist. Besteht bei einem Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahr, muss der betreffende Betriebsleiter dafür sorgen, dass eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung in Betrieb ist.

Auch bei der Raumtemperatur gibt es strikte Anweisungen, die in der damit verbundenen Technischen Regel genau festgelegt sind. Die ArbStättV definiert dabei, dass auch in Räumlichkeiten, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine bestimmte Raumtemperatur nötig ist (dazu zählen beispielsweise Pausen-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume), eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein muss.
Weiterhin müssen Fenster und Glaswände dazu in der Lage sein, übermäßige Sonneneinstrahlung vom Arbeitsort abzuschirmen. Ist dies nicht gegeben, muss der Arbeitgeber für den nötigen Sonnenschutz sorgen.
Lüftung und Lärm
Auch stellt die Arbeitsstättenverordnung an die Lüftung, die im Betrieb vorhanden sein muss, bestimmte Bedingungen. Unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeiter, der körperlichen Beanspruchung und der angewandten Arbeitsverfahren muss stets eine „gesundheitlich zuträgliche Atemluft“ vorliegen. Bei raumlufttechnischen Anlagen ist für die Funktionsfähigkeit dieser zu garantieren. Störungen solch einer Anlage dürfen keine Gesundheitsgefahr für die Beschäftigten darstellen.
Die Arbeitsstättenverordnung gibt bei Lärm vor, dass der Schalldruckpegel so niedrig wie möglich gehalten wird (abhängig von der Art des Betriebes). Besteht eine mögliche Beeinträchtigung der Gesundheit der Mitarbeiter, ist die Lärmbelastung soweit zu reduzieren, wie es dem Arbeitsablauf nach realisierbar ist.
Rauchen auf der Arbeit
Die Arbeitsstättenverordnung widmet dem Nichtraucherschutz einen eigenen Paragraphen. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist festgelegt, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass alle Nichtraucher am Arbeitsplatz vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakprodukte geschützt sind.
Die Unternehmensleitung hat verschiedene Möglichkeiten, dieser Pflicht nachzukommen. Dazu stehen ihr bauliche, technische oder auch organisatorische Maßnahmen zur Verfügung. So ist beispielsweise eine Trennung von Rauchern und Nichtrauchern denkbar, die Schaffung von Raucherzonen oder die Installation von lüftungstechnischen Anlagen. Auch ein allgemeines Rauchverbot ist denkbar.
Zusätzliche Bedingungen für Baustellen
Folglich müssen Beschäftigte eine Möglichkeit haben, sich witterungsgeschützt umzukleiden, zu waschen und zu wärmen. Finden die Arbeiten im Freien statt, sind Waschgelegenheiten und verschließbare Toiletten ausreichend.
In diesem Fall müssen jedoch Kleiderablagen und abschließbare Fächer für jeden Beschäftigten vorhanden sein, der die Baustelle regelmäßig besucht. Außerdem müssen sich in Arbeitsnähe Trinkwasserquellen oder alkoholfreie Getränke befinden.
Des Weiteren gelten folgende Schutzmaßnahmen:
- Wird an erhöhten oder tiefer gelegenen Standorten gearbeitet, muss die Stabilität der Arbeitsplätze und der dazugehörigen Zugänge gewährleistet sein. Vor allem bei Höhen- und Tiefenveränderungen müssen diese überprüft werden.
- Vor dem Beginn unterirdischer Arbeiten müssen Maßnahmen vollzogen werden, welche die Gefahren von Stromkabeln und Versorgungsleitungen erkennen und reduzieren.
- Droht ein Sauerstoffmangel, müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Einzelarbeiten in einem solchem Arbeitsumfeld sind nur gestattet, wenn diese von außen überwacht und alle nötigen Sicherheitsmaßnahmen angewandt werden.
- Ist bei einem Arbeitsvorgang ein ungewolltes Eindringen von Wasser oder anderen Materialien zu befürchten, müssen Vorrichtungen vorhanden sein, durch die sich Beschäftigte retten können.
- Bei der Arbeit mit Laderampen müssen Absturzsicherungen gegeben sein.
Es wird nur von Temperaturen im Sommer ausgegangen, was ist mit Temperaturen im Winter.
In unserem Baumarkt herrschen zur Zeit eisige Temperaturen (16-18 Grad) vorallem an den Kassen. Die Mitarbeiter-in stehen ja überwiegend still und sind der Zugluft vom Ein-Ausgang auch noch ausgesetzt. Arbeitgeber meint nur wärmer anziehen
Hallo Ursula,
schauen Sie doch einmal in die Tabelle in diesem Ratgeber: https://www.arbeitsschutzgesetz.org/arbstaettv/temperatur/
Bei körperlich leichter Arbeit müssen mindestens 20 ° C herrschen, bei mittlerer Arbeit 19 ° C. In jedem Fall ist es laut geltenden Arbeitsschutzbestimmungen in Ihrem Baumarkt zu kalt. Kleidung ersetzt keine gesetzlich vorgegebene Raumtemperatur.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Kann ich mich noch 100 % auf die Bildschirmarbeitsplatzverordnung beziehen? Obwohl sie 2016 außer Kraft getreten ist? Wie kann ich das in einer wissenschaftlichen Arbeit angeben? So: Wurde außer Kraft gesetzt und durch die Arbeitsstättenverordnung ersetzt, ist dort aber inhaltlich nicht identisch aufzufinden, gilt aber trotzdem? Das verstehe ich nicht. Wo sind die Inhalte der Bildschimarbeitsplatzverordnung denn nun hingekommen?
Hallo Theresia,
die komplette Integration in die Arbeitstättenverordnung ist noch im Gange. Bis auf weiteres gelten vor allem die Vorschriften, die im letzten Teil der ArbStättV, “Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen”, beschrieben sind: https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/BJNR217910004.html
“Fehlende Inhalte” sind durch andere Verordnungen abgedeckt, wie beispielsweise die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Einen guten Überblick zu den genauen Anpassungen gibt es hier: http://industrie.de/management/arbeitswelt-im-wandel/
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Mir wurde heute im Büro der (Ikea?)Winkelschreibtisch weggenommen (und einem neuen Kollegen zur Verfügung gestellt).
Mir wurde dann ein alter Schreibtisch hingestellt, der nicht genügend Arbeitsfläche bietet und von dem ich lieber nicht wissen möchte, in welcher Besenkammer oder welchem Keller er die letzten 30 Jahre gestanden hat.
Ich empfinde dies als ungeheure Zumutung, zumal vorher nicht mit mir darüber gesprochen wurde.
Hallo,
in unserem Unternehmen sollen Großraumbüros eingerichtet werden. Alles ohne Schallschutz, einfach Wände raus und mehr Tische rein. Wir telefonieren regelmäßig mit den Kunden. Gibt es Vorschriften zum Thema Schallschutz, die vor der Baumaßnahme geprüft werden können? Der Geräuschpegel kann ja erst bestimmt werden, wenn “das Kind in den Brunnen gefallen ist”.
Hallo Slike,
der Arbeitgeber ist auch vor den Baumaßnahmen dazu verpflichtet, durch eine Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Gesundheitsgefahr durch Lärm besteht. Ist dies der Fall, muss er dafür sorgen, dass Lärmschutzmaßnahmen durchgeführt werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass bestimmte Werte nicht dauerhaft überschritten werden und es damit zum Verstoß gegen die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung kommt. Siehe auch: https://www.arbeitsschutzgesetz.org/laermvibrationsarbschv/
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Guten Tag zusammen,
in meinem Unternehmen finden Umbaumaßnahmen über einen Zeitraum von 3 Jahren statt.
In dieser Zeit sollen jeweils 2 Kollegen zusammen in ein Containerbüro von jeweils 10 Quadratmetern untergebracht werden. Die Tätigkeit bezieht sich auf eine Bürotätigkeit am PC mit Akteneinsicht.
Ist die Quadratmeteranzahl Arbeitsschutzrechtlich abgesichert?
Hallo Steve,
hier wird die Technische Regel ASR A1.2 angewendet, wonach gilt:
– Die Bewegungsfläche muss mindestens 1,50 m² betragen. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muss in der Nähe des Arbeitsplatzes eine entsprechende Fläche eingerichtet werden.
– Bei mehreren Arbeitsplätzen nebeneinander muss die Breite jedes Arbeitsplatzes mindestens 1,20 m ausmachen.
Mehr zu den vorgeschriebenen Maßen können Sie hier nachlesen: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A1-2.pdf?__blob=publicationFile
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo wie sieht es mit Hitze Bestimmungen in der Gastronomie aus bzw in der Küche?
Uns stehen zwar Getränke zur Verfügung ! Aber am Ofen bzw in der Küche ist momentan unerträglich und wenn es draußen schwül ist ,ist es dann kaum auszuhalten!
Hallo Johannes,
leider lässt sich diese Art von Hitze in manchen Branchen nicht verhindern, so auch in der Küche und am Herd. Aber auch hier darf keine Gefahr für Leib und Leben drohen. Bei zu extremen Temperaturen müssen Mitarbeiter sich zwischendurch auch abkühlen können. Eventuell können die Bekleidungsregeln gelockert und ein effektiver Lüftungsplan aufgestellt werden. Ab +35°C ist ein Arbeitsplatz ohne technische oder organisatorische Maßnahmen nicht mehr zumutbar. Mehr dazu lesen Sie in der Technischen Regel ASR A3.5: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/ASR/pdf/ASR-A3-5.pdf;jsessionid=E717E5D2FAE3A82683D77A5CF66A2685.s2t1?__blob=publicationFile&v=2
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Freundin arbeitet als Büglerin in einer Textilreinigung.
Der Arbeitsplatz befindet sich in einer Ecke der Reinigung.
Kaum Lüftung, zur Sommerzeit werden dort locker 35 – 40 Grad erreicht.
Muss der Arbeitgeber für Getränke anbieten?
Sind mehere Pausen sind bei solchen Themperaturen üblich ?
Ist es überhaupt zulässig bei solchen Themperaturen zu arbeiten ?
Muss der Arbeitgeber abhilfe schaffen ?
Ich bedanke mich im vorraus.
Mit freundlichen Grüssen
Hans Jürgen Sasse
Hallo Hans,
ab +35°C gilt ein Arbeitsplatz ohne ohne organisatorische oder technische Maßnahmen nicht mehr als zumutbar. Der Arbeitgeber muss hier weit mehr tun, als nur kühlende Getränke bereitzustellen. Neben Maßnahmen zur Sonnenabschirmung ist beispielsweise eine Gleitzeitregelung und eine Lockerung der Kleidungsvorschriften denkbar.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo,
in einem Büro mit 10m² ist ein Fenster eingebaut, welches sich nicht öffnen lässt. Die frische Luft kommt wenn überhaupt durch einen Vorraum der zwei Türen zu einem Foyer hat. Ist dies überhaupt zulässig? In der Verordnung steht nu, dass Fenster gefahrlos geöffnet werden müssen.
Danke für Eure Infos.
Uwe
Hallo Uwe,
die Arbeitstättenverordnung gibt vor, dass für Arbeitnehmer “ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein” muss. Ist dies bei dem bei Ihnen verwendeten Lüftungssystem nicht der Fall, muss der Arbeitgeber Abhilfe schaffen.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo zusammen,
eine Übersicht zu unserer räumlichen Arbeitssituation im Büro:
Wir sitzen auf einer Etage mit jeweils 3 Büros pro Seite. In jedem Büro sitzen zwei Personen. Zwei Eckbüros haben jeweils ein Fenster, der Rest hat keine. Die Büros haben keine Decken, jedoch ein Spitz-Glasdach ca. 5 Meter oberhalb der Türrahmen, dementsprechend ist die Geräuschkulisse vergleichbar zu der eines Großraumbüros, in dem viel mit Kunden telefoniert wird. Außen am Glasdach sind feste Sonnenblenden angebaut, d.h. es kommt kaum Tageslicht rein. Die Belüftung erfolgt ausschließlich über die Klimaanlagen in den Büros. Kollegen einer anderen Abteilung, die auch unter dem Glasdach sitzen, haben sich nun beschwert, dass sie von der Sonne geblendet werden. Nun werden die Glasscheiben mit Folien beklebt. Somit gibt es nun keinen Blick mehr nach Draußen und der Lichteinfall wird noch mehr reduziert.
Sind unsere Räumlichkeiten als Büros so zulässig?
Hallo Lena,
es ist richtig, dass der Arbeitgeber für Sonnen- und Blendschutz sorgen muss. Dahingegen muss auch ausreichend Tageslicht in den Raum dringen können. Es gibt jedoch auch Ausnahmefälle. So besagt die Arbeitstättenverordnung: “Räume, bei denen betriebs-, produktions- oder bautechnische Gründe Tageslicht oder einer Sichtverbindung nach außen entgegenstehen, [müssen diese Zufuhr an Tageslicht nicht besitzen.]” Liegen solche Gründe vor, dann gelten Ihre Büros vermutlich als zulässig. Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo, in der Etage unter unserem Büro wurde die Kantine saniert. Heute ist der zweite Tag, und die Kantinenbetreiberin hat sich angewöhnt, Fritten frisch in einer Friteuse zu machen. Dadurch stinkt es dermaßen, dass ich bei diesem Wetter die Fenster geschlossen halten muss. Meine Frage, ob bei der Sanierung vielleicht eine Dunstabzugshaube vergessen wurde, wurde noch nicht beantwortet. Ich habe meinen Vorgesetzten, die für den Umbau Verantwortlichen, und den Betriebsrat über diesen Zustand informiert. Was kann ich noch tun?
Worauf kann ich mich berufen?
MfG
Hallo Uwe,
im Anhang der Arbeitsstättenverordnung steht in Bezug auf Lüftung geschrieben: “In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.” Auf diesen Absatz können Sie sich berufen. Ob Sie damit Erfolg haben, können wir jedoch nicht voraussagen. Am besten lassen Sie sich von einem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo,
in mein Büro sollen zukünftig 4 Arbeitsplätze eingerichtet werden, was nun sehr eng wird. Mein Abteilungsleiter möchte nun bestimmen, wie das Büro zukünftig auszusehen hat. Welche Mindestmaße muss ein Büro für 4 Personen haben. Meiner Meinung muss ein Tisch 1,2 m haben. Muss ich es akzeptieren, dass ich keine gerade Fläche an meinem Schreibtisch habe, sondern in einer Rundung sitze. Steht mir außerdem ein Schreibtischcontainer zu?
Habe ich eine Möglichkeit, mich dagegen zu wehren?
MfG
Hallo MZ,
ein Arbeitgeber hat das Recht, die Gestaltung der Arbeitsplätze zu bestimmen. Die Technische Regel ASR A1.2 fordert jedoch: “Die Bewegungsfläche [des Arbeitnehmers] muss mindestens 1,50 m² betragen. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine mindestens 1,50 m2 große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen[.]” Unterschreitet der neue Arbeitsplatz dieses Maß, muss Ihr Chef für Abhilfe sorgen, sonst verstößt er gegen geltende Arbeitsschutzbestimmungen.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo,
ich bin mit meinem Kollegen in ein neues Büro gezogen. Das alte Inventar durften wir nicht übernehmen, dadurch haben wir auch neue Stühle. Ich bin 22 Jahre alt, aber derStuhl ist definitv älter als ich und wirklich sehr sehr einfach und nicht gerade Rückenfreundlich. Unsere zuständige für Büroartikel meinte nun aber, dass wir keine neuen Stühle bekommen. Habe ich eine Möglichkeit dies durchzusetzten?
LG
Hallo Anne,
Sie können sich vertraulich an eine Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese können unangemeldet Kontrollen durchführen und erkennen, ob das vorhandene Mobiliar gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo mal ne Frage : ich Arbeite in einem Kühlhaus bei ca.2-3 grad ich bin an einer Wickelmaschine und mache die Paletten Transport fertig das 2 mal die Woche , Montags Dienstags .
Die anderen 3 Tage bin ich in der Waschhalle und muss E2 Kisten reinigen mit einem Hochdruck gerät bei 60 grad heißem Wasser , ich habe nur 1 paar Gummistiefel eine nicht Imprägnierte Regenjacke , ein wegwirfkittel aus unsere Produktion , und nichts auf dem Kopf , und nichts für die Augen . Nun soll ich aber von 6 Uhr bis 9Uhr Kisten reinigen und danach wieder ins lager ( Natürlich bin ich dann pudel nass ) Trockne kleidung bekomme ich nicht .
Nun Die Frage : Ist das Zulässig ?????
Hallo Frank,
schützt Ihr Arbeitgeber Sie nicht ausreichend vor Gefahren, ist das ein Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz. Lassen Sie sich am besten von einer Arbeitsschutzbehörde beraten und sprechen Sie Ihren Chef auf die Probleme an.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo zusammen,
Unsere Aufenthaltsräume einer Rettungswache sind im Keller, bisher hatten wir immer zwei Fenster nach Norden. Jetzt wird ein Gebäude angebaut und unsere Fenster werden zugemauert, somit haben wir kein Tageslicht und keine Frischluftzufuhr mehr in den Aufenthaltsräumen. Darf das sein? wenn man sich darin, je nach Einsatzaufkommen 12std. darin aufhalten muss!
Hallo Eder B.,
ein gewisses Maß an Tageslicht steht Ihnen üblicherweise auch im Aufenthaltsraum zu. Kann dieses aus bautechnischen Gründen nicht gewährleistet werden, muss dies an anderer Stelle ausgeglichen werden, z.B. durch das Einrichten eines Arbeitsplatzes mit hohem Tageslichteinfall. Ob dies in Ihrem Fall an Ihren verschiedenen Einsatzorten immer gegeben ist, können wir an dieser Stelle nicht beurteilen.
Für die Lüftung gilt für gewöhnlich, dass auch ein Aufenthaltsraum über ausreichend Atemluft verfügen muss. Kann diese nicht durch Fensterlüftung verfügbar gemacht werden, müssen technische oder mechanische Lüftungsmethoden installiert werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der Sie zu Ihrem konkreten Fall beraten kann.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo,
eine Frage: meine Arbeitskollegin ist nach schwerer Krankheit auf einen Rolator angewiesen, ohne den kann sie sich nicht mehr bewegen (Bürotätigkeit), manchmal muss sie auch einen Rollstuhl benutzen, wenn die Kraft nachlässt. Gibnt es Din Normen oder Vorschriften, die aufzeigen, wie groß ein Büroraum für mobilitätseingeschränket Mitarbeiter sein muss? wo kann ich dazu Informationen finden, was der AG hier bereit stellen muß. Vielen dank im Voraus.
G. Hublitz
Hallo G.Hublitz,
ergänzend zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gibt es die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Diese konkretisieren genau die Bestimmungen für Räumlichkeiten etc. am Arbeitsplatz. Auch zur Barrierefreiheit und besonderen Bestimmungen für Rollstuhlfahrer finden Sie hier.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo. Derzeit haben wir in unserem einen Wasserschaden. Das Wasser läuft die Wände runter aufgrund des Schnees auf dem DACH. ist Das Büro nutzbar?
Hallo Claudia,
der Arbeitgeber muss in der Regel dafür sorgen, dass keine Gefährdung für die Mitarbeiter besteht. Auch die weiteren Vorgaben für die räumlichen Bedingungen am Arbeitsplatz müssen gegeben sein. Wenden Sie sich im Einzelfall an einen Anwalt.
Die Redaktion von arbeitschutzgesetz.org.
Wie verhält es sich bei Mitarbeitern, die im Außendienst tätig sind, in diesem Zusammenhang aber über mehrere Wochen ihre Arbeitszeit bei einem Kunden verbringen (z.B. bei Beratern). Uns wird ein Raum ohne Tageslicht zur Verfügung gestellt, zusätzlich liegt die Verkabelung der Laptops, PCs, Drucker, Telefonanlage relativ wild auf den Tischen. Ist dies so zulässig? Wer ist für die Einhaltung der Vorschriften zuständig?
Hallo Müller,
in der Regel ist der Arbeitgeber für die Einhaltung der Vorschriften zuständig. Wenn Sie für einen längeren Zeitraum bei einem Kunden arbeiten, könnten die Zuständigkeiten hier möglicherweise anders liegen. Das kommt vor allem darauf an, wie das Arbeitsverhältnis zu dem Kunden geregelt ist. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt.
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo an die Belegschaft!
Ich arbeite in einem umgebauten ehemaligen Einfamilienhaus mit insgesamt 3 Etagen die durch eine enge Holztreppe miteinander verbunden sind.
Es gibt zwar einen Feuerlöscher aber keinen alternativen Fluchtweg und deshalb würde ich gerne wissen ob ich was machen kann und wen ich Kontaktieren muss.
Würde ein Brand ausbrechen, wäre man nicht in der Lage schnell genug aus dem Gebäude zu fliehen
Gruß und guten Rutsch
Hallo Ömer,
beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen müssen sind der Technischen Regel für Arbeitsstätten zu Fluchtwegen und Notausgängen die Anforderungen des Bauordnungsrechts und gegebenenfalls weitergehende Anforderungen eingehalten werden. Wie diese Anforderungen im Einzelfall umzusetzen sind, dürfen wir nicht beurteilen.
Es besteht aber die Möglichkeit, zunächst den für Arbeits- und Brandschutz zuständigen Ansprechpartner bzw. Verantwortlichen in Ihrem Betrieb anzusprechen und dort nachzufragen. Außerdem haben Beschäftigte die Möglichkeit, ihren Arbeitgeber auf mögliche Mängel im Arbeitsschutz aufmerksam zu machen und Vorschläge zu unterbreiten (§ 17 Arbeitsschutzgesetz).
Die Redaktion von arbeitsschutzgesetz.org
Hallo,
Ich arbeite in einem Büro mit ca. 20 Mitarbeitern. Die Büroeinrichtung ist katastrophal. Alles Mobiliar stammt aus den 80ern und wurde seitdem nicht erneuert. Die Stühle sind so durchgesessen, dass man nur noch auf Plastik sitzt und mir bereits nach 30 min der Rücken weh tut. Wir haben viele große Aktenschränke aus denen einige Schubladen herausgebrochen sind und ich beim Einsortieren der Akten oft an den spitzen Schienen hängenbleibe. Teils muss ich auf Leitern steigen, um Ordner in Regale einzuräumen. Die Leiter ist alt und instabil und steht nur noch auf 3 Beinen. Ich habe schon mehrfach mit meiner Chefin gesprochen und sie gebeten die Stühle usw. zu erneuern, aber es passiert nichts.
Was bleiben mir für Möglichkeiten eine Erneuerung zu “erzwingen” und an wen kann ich mich wenden?
Vielen Dank für die Hilfe und viele Grüße
Anna
Hallo Anna,
eine zuständige Arbeitsschutzbehörde kann Sie beraten, unangemeldet Kontrollen durchführen und Sanktionen aussprechen – und somit Ihre Vorgesetzte zum Umdenken “zwingen”. Sind Sie sich unsicher, welche Behörde zuständig ist, können Sie sich bei der örtlichen Gemeindeverwaltung erkunden.
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Hallo
wir haben im Büro (4 Angestellte) kein Pausenraum in dem wir Mittagessen können. Wir können unser Essen in ein kleinen Küche in der Mikrowelle warm machen und müssen dann an unserem Schreibtisch essen. Es kommt immer wieder vor dass der Chef sich fürchterlich aufregt wenn jemand etwas isst was etwas mehr riecht (Fisch Kässpatze etc) Wir Kollegen haben untereinander kein Problem. Was sagt das Gesezt dazu?
VIelen Dank
Hallo Katharina,
der Gesetzgeber fordert erst ab 10 Beschäftigten oder bei sonst drohenden Gesundheitsgefahren einen Pausenraum. Eine Ausnahme besteht, wenn beispielsweise Büroräume eine gleichwertige Erholung ermöglichen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zum Pausenraum. Das Geruchsproblem könnte in jedem Fall mit einer separaten Räumlichkeit gelöst werden.
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Gibt es eine Vorschrift wie groß die freie Fläche sein muss um Wartungsarbeiten durchführen zu können?
Hallo Marcel,
in Bezug auf Bewegungsflächen gilt die Technische Regel “ASR A1.2”. Diese gibt unter anderem vor: “Die Bewegungsfläche muss mindestens 1,50 m² betragen. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzeseine mindestens 1,50 m² große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen.” Dabei sind zudem alle während der Tätigkeit einzunehmenden Haltungen und Bewegungen zu beachten. Mehr lesen Sie in der Technischen Regel der Arbeitsstättenverordnung.
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Hallo, mein Arbeitsplatz ist seit 2 Jahren lt. Gutachten mit Aldehyden schadstoffbelastet. Aufgrund meiner Schwerbehinderung kann ich dort nicht mehr arbeiten, weil ich an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide. Ich bin seit Monaten arbeitsunfähig. Ich habe den Ag gebeten, mir einen behindertengerechten bzw. leidensgerechten Ap zur Verfügung zu stellen. Ich benötige behinderungsbedingt einen gut belueftbaren und hitzegeschuetzten Dienstraum. Jetzt wurde mir ein Durchgangsraum ohne Fenster (ein ehemaliger Kopierraum) angeboten !? Ist das nach der Arbeitsstättenverordnung zulässig ? Muss ich diesen Raum akzeptieren ? Andere Mitarbeiter (Beamte) haben den Raum abgelehnt und bleiben zuhause. Ich bin Angestellte und bekomme Krankengeld. Ich bedanke mich schon im Voraus für ihre Unterstützung.
Hallo Rita,
als Schwerbinderte sind die Vorgaben des Arbeitsschutzes bei Ihnen besonders bedeutsam. Gefährdet der Raum Ihre Gesundheit, ist Ihr Chef verpflichtet, für bessere Räumlichkeiten zu sorgen. Bei Problemen hilft Ihnen eine zuständige Arbeitsschutzbehörde oder ein Anwalt für Arbeitsrecht.
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Guten Tag,
gibt es für gelegentlich genutzte Büroarbeitsplätze besondere Regelungen in Bezug auf den Platzbedarf.
Gemeint ist das man evtl. dort Dinge ablegt und eher selten am Bildschirm arbeitet, ansonsten aber an anderer Stelle den Tag über in der Anleitung von Maßnahmeteilnehmern tätig ist. Daher ist kein großer Platzbedarf erforderlich. Ein kleines “Büro” (3,2m²) wäre aber schön. Bewegungsraum ist in der Nähe vorhanden.
Hallo C.
die Vorschriften für Computerarbeitsplätze hängen in der Regel nicht von der Häufigkeit der Nutzung ab.
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Hallo , ich arbeite als Schweißer ,und mache aber auch die halterungen das zuschneiden der rohre usw. letzte woche montag habe ich in einem Raum gearbeitet bei minus 5° hatte schon am mittag nieren schmerzen und war total unterkühlt auch noch am abend nach heißer dusche immernoch eisfüße.am dienstag habe ich meinem obermonteur (polier) gesagt das ich gerne dort die arbeit abbrechen da ich schon am vortag Höllige nieren schmerzen von der kälte hatte ,ich habe wieder willens dort dienstag und mittwoch weiter gearbeitet ,eine woche später sagt mein obermonter zu mir das nicht viel geworden ist nun habe ich mich beim chef beschwert und der meint mit winter jacke würde er den selben gesundheits schutz erfüllen als wären 12+ in dem Raum er muss doch dafür sorgen das der arbeitsplatz zumutbar ist?!
Hallo Holger,
welche Umstände als zumutbar gelten kann ein Anwalt für Arbeitsschutz beurteilen. Wenden Sie sich an einen solchen, wenn Sie rechtliche Schritte einleiten wollen.
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Hallo, wir sitzen in einem Großraumbüro und beschweren uns nun schon über ein Jahr erfolglos über die extrem trockene Luft. Wir haben überall Hygrometer aufgestellt und der höchste Wert der erreicht wird sind 24%. Wir kämpfen mit trockenen Augen – besonders die Kontaktlinsenträger. Viele von uns haben so trockene Nasenschleimhäute, das sie beim Nase putzen bluten. Leider haben wir bisher keine gesetzlichen Regelungen über Luftfeuchtigkeit in Büroräumen gefunden. Gibt es eine Möglichkeit die GL zum Handeln zu bewegen, da wir selbst aus Sicherheitsgründen keine eigenen Luftbefeuchter mit bringen dürfen.
Über eine Rückmeldung und Tipps würden wir uns sehr freuen.
Danke im voraus für Ihre Hilfe.
Hallo Peter,
ein Anwalt für Arbeitsrecht oder ein Fachmann für Arbeitsschutz kann der erste Ansprechpartner sein, der bei der Lösung des Problems hilft.
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Hallo, wir planen gerade einen Büro-und Labor Neubau. Für den Büroneubau kann man die verschiedenen ASR anwenden. Gilt dies auch für den Laborneubau? Die DGUV (BG RCI 2014) hat im Jahr 2014 eine Stellungnahme verfasst, dass die ASR 1.2 in der Form nicht anzuwenden ist.
Speziell im Bereich der Bewegungsflächen/ Verkehrswege gibt es große Diskrepanzen zwischen der ASR und der DIN EN 14056 “Laboreinrichtungen- Empfehlungen für Anordnung und Montage”
Gilt dies dann auch für Bildschirmarbeitsplätze im Laborbereich?
Vielen Dank im Voraus
Hallo Ottmar,
Ihre Frage ist sehr komplex und speziell. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Rechtsanwalt. Wir bieten keine Rechtsberatung an.
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Hallo,
ich habe eine Frage allgemein zum Arbeits/Gesundheitsschutz! Hatte gestern Probearbeiten in einem großen Betrieb als Reinigungskraft für die Verwaltung (also Büros, Aufenthaltsräume, Sanitärräume). Habe schon bei unterschiedlichen Arbeitgebern Erfahrung, war aber gestern regelrecht geschockt, das diese Arbeiten mit nem alten Schrubber mit Aufnehmer und Flitsche die Böden, sowie einem kleinen Eimer mit Priel und sage und schreibe 1 Microfasertuch und 1 Trockentuch die Schreibtische etc gereinigt werden sollten. Mit diesen 1 lappen wurden alle Oberflächen (auch die Sanitäranlagen) gereinigt. Wie gesagt mit mormalen Haushaltsreinigern!
Meine Frage nun: Kann ich geeignetes Arbeitsmaterial / Reinigungemittel / Reinigungswagen verlangen oder muss ich mich mit dem abfinden, was da ist??
Das bestehende Reinigungspersonal arbeitet seit über 30 Jahren so und meinte zu mir, was anderes würde es nicht geben!
Für eine Antwort und ggfl Link zu Richtlinien und /oder Gesetzestexten wäre ich echt dankbar.
Vielen dank vorab!
Hallo Carmen,
Sie können Ihren Arbeitgeber auf die Zustände hinweisen und um Änderung bitten, wenn das keine Veränderung bringt, können Sie sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ihr Team von Arbeitsschutzgesetz.org