Das Schutzgesetz gegen künstliche optische Strahlen
Seit diesem Tag ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/25/EG für alle Arbeitgeber verpflichtend und soll dafür sorgen, dass Beschäftigte vor der „tatsächlichen oder möglichen Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit durch optische Strahlung aus künstlichen Strahlungsquellen“ geschützt sind.
Strahlenquellen dieser Art bedrohen vor allem Augen und Haut der Mitarbeiter und können auch indirekt durch Blendung, Brand- und Explosionsgefahr eine Gefährdung verursachen. Doch für welche Berufe gilt die OStrV eigentlich? Was definiert eine künstliche optische Strahlungsquelle? Welche Maßnahmen muss der Arbeitgeber zum Schutz ergreifen? Dieser Ratgeber gibt zu all diesen Fragen eine Antwort.
Inhalt
Künstliche optische Strahlungsquellen – Eine Erklärung
Optische Strahlung tritt vor allem in Berufen auf, in denen besonders starke Lichtquellen vorhanden sind oder ein direkter Einsatz von Lasern besteht. Laser werden unter anderem von Ingenieuren, Augenärzten und Laserschweißern verwendet. Auch in der Chirurgie und der Metallverarbeitung nutzt man den Effekt des gebündelten Lichtes. Werden jedoch die Gefährdungsvorschriften dabei nicht eingehalten, können Verletzungen entstehen, die von folgenden Faktoren abhängig sind:
- Einwirkdauer: Je länger eine Person der Strahlungsquelle ausgesetzt ist, desto höher ist die Verletzungsgefahr.
- Abstand zur Strahlenquelle: Mehr Nähe bedeutet ein höheres Gefahrenpotential.
- Art der Strahlungsabgabe: Ist sie dauerhaft oder pulsartig? Handelt es sich um kohärente oder inkohärente Strahlung?
- Wellenlänge: Handelt es sich um ultraviolette, sichtbare- oder gar Infrarotstrahlung?
- Bestrahlungsstärke: Wie stark ist das Licht gebündelt?
- Ausgesetzte Körperflächen: Was wird bestrahlt (Auge, Haut, etc.)?
Außerdem wird zwischen kohärenter und inkohärenter Strahlung unterschieden, die im Folgenden erklärt werden.
Kohärente und inkohärenten Strahlung
Überall wo Licht oder IR-Strahlung von Lasern erzeugt wird, wird von kohärenten Strahlungsquellen gesprochen.
Für den Einsatz dieser gebündelten Lichtstrahlen spricht, dass sie eine besonders hohe Ortsauflösung besitzen (in der Messtechnik von Vorteil, z B. bei Laserpistolen) und in der Materialverarbeitung hohe Intensitäten ermöglichen (nützlich beim Schweißen oder Spalten von Materialien).
Neben den oben genannten Beispielen sind auch die folgenden Berufsfelder von einer potentiellen Strahlungsgefährdung betroffen:
- Bühnen- und Projektionstechnik
- Daten- und Speichertechnik (DVDs, Blue-Rays usw.)
- Forschungslabor (Laserentwicklung)
Jegliche Strahlen, die nicht von Lasern, sondern von ausgedehnten Quellen emittiert werden, gelten als inkohärent. Die Strahlungsstärke bzw. – dichte ist in diesem Fall grundsätzlich geringer. Inkohärente Strahlquellen können sein:
- Deckenlampen
- Projektoren (Beamer)
- Leuchtdioden
- Halogenstrahler
- Scheinwerfer
- UV-Strahler (auf Baustellen)
- UV-Therapie in der Medizin (dazu gehören auch Solarien)
Zudem kann eine Strahlungsgefahr ebenfalls von Sekundärstrahlung ausgehen, die als Nebenprodukt eines Arbeitsvorgangs entsteht (glühendes Metall, Stahlerzeugung in Hochöfen, Lichtbögen beim Schweißen und ähnliches).
Auch davor soll diese Arbeitsschutzverordnung schützen.
Grundsätzlich sind Strahlen dieser Art aber nicht immer gesundheitsgefährdend. Wie hoch das Risiko ist, hängt von den oben genannten Faktoren ab.
Gefährdungen nach der OStrV beurteilen
Die Pflichten des Arbeitsgebers sind im Schutzgesetz gegen künstliche Strahlen genau festgehalten. So besagt § 3 OStrV, dass dieser die Arbeitsumgebung auf strahlenbezogene Gefahren genau untersuchen und bewerten zu lassen hat. Dafür notwendige Informationen bezüglich der Eigenschaften von Strahlenquellen können auch bei den Herstellern bzw. „Inverkehrbringer[n]“ eingeholt werden.
Für die Ermittlung der Strahlungsgrenzwerte muss das vorhandene Equipement nach § 4 OStrV dafür geeignet sein, mit den gegebenen physikalischen Größen zu arbeiten. Nur so können die Messwerte dabei helfen, den Strahlenschutz am Arbeitsplatz zu gewährleisten.
Verfügt der Unternehmensleiter nicht selbst über die nötige Qualifikation, muss er sich von einem externen Laserschutzbeauftragten beraten lassen.
Handelt es sich bei der herrschenden Schutzklasse um 3R, 3B oder 4, muss bei nicht vorhandener eigener Qualifikation ein Fachmann schriftlich in den Betrieb bestellt werden. Dieser muss seine Qualifikation durch eine erfolgreiche Teilnahme am dafür nötigen Lehrgang nachweisen können. Um seine Aufgaben angemessen durchzuführen, muss der Laserschutzbeauftragte außerdem mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammenarbeiten.
Hält der Arbeitgeber diese Regeln ein, die jederzeit auf der Internetseite der BAuA eingesehen werden können, ist die Einhaltung der gesetzlich geforderten Schutzmaßnahmen gesichert.
Auch eine Laserschutzunterweisung müssen alle betroffenen Mitarbeiter durchlaufen. Diese Unterweisung muss laut Verordnung vor der Aufnahme der Beschäftigung zum ersten Mal erfolgen, danach muss sie in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal im Jahr, wiederholt werden. Folgende Informationen müssen laut OStrV darin enthalten sein:
- Die Gefährdungen, die bei den beruflichen Tätigkeiten drohen
- Die durchzuführenden Schutzmaßnahmen zum Auschluss oder zur Minimierung von Gefährdungen
- Die Expositionsgrenzwerte und was sie bedeuten
- Die Ergebnisse, die bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der Strahlenwerte und den daraus resultierenden Gefahren ermittelt wurden
- Die ausführliche Beschreibung von sicheren Arbeitsverfahren, mit denen die Strahlengefährdung minimiert werden kann
Zudem müssen Beschäftigte medizinisch beraten werden, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Grenzwerte am Arbeitsplatz überschritten werden. Diese Beratung kann im Zuge der Schutzunterweisung erfolgen.
Günther says
Es heißt nicht
“Überall wo Licht zu Lasern gebündelt wird,”
sondern
“Überall wo Licht oder IR-Strahlung von Lasern erzeugt wird,”